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   OLG Hamm, 15.10.1997 - 20 W 19/97   

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https://dejure.org/1997,2928
OLG Hamm, 15.10.1997 - 20 W 19/97 (https://dejure.org/1997,2928)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.10.1997 - 20 W 19/97 (https://dejure.org/1997,2928)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Oktober 1997 - 20 W 19/97 (https://dejure.org/1997,2928)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angreifbarkeit des Ergebnisses eines Sachverständigenverfahrens

  • Anwaltsblatt

    § 485 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB 14; ZPO § 485
    Streitwert im selbständigen Beweisverfahren - Wert eines Kfz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 689
  • AnwBl 1998, 351
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Bamberg, 25.08.2017 - 1 W 19/16

    Bindungswirkung des im Sachverständigenverfahren erholten Gutachtens

    Die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis für ein selbständiges Beweisverfahren (Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 10 AFB Rdnr. 1; OLG Hamm r+s 1998, 102 betreffend § 14 AKB 1996).
  • OLG Karlsruhe, 23.12.1998 - 7 W 52/98

    Selbständiges Beweisverfahren; Zulässigkeit des Antrags ; Rechtliches Interesse;

    Ein solches rechtliches Interesse ist deshalb im allgemeinen zu bejahen, wenn die Feststellung Grundlage für Ansprüche des Antragstellers oder für deren Verneinung sein kann (OLG Düsseldorf MedR 1986, 132; Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 485 Rdn. 7), und nur zu verneinen, wenn feststeht, das Ergebnis des Beweisverfahrens werde in einem sich etwa anschließenden Prozeß keine Bedeutung haben (weil die Beweiserhebung dann unnütz wäre; OLG Hamm NJW 1998, 689) oder weder ein Rechtsverhältnis noch ein möglicher Prozeßgegner noch ein Anspruch ersichtlich ist (Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl., § 485 Rdn. 7 a).
  • OLG Köln, 17.11.1999 - 16 W 28/99

    Umfang der Substantiierungspflicht im selbständigen Beweisverfahren

    Richtig ist andererseits, dass das Ziel des selbständigen Beweisverfahrens, der Prozessvermeidung zu dienen, von vorneherein nicht zu erreichen wäre, wenn die Feststellung unabhängig von ihrem Ergebnis wegen Fehlens der Erfolgsaussicht des möglichen Hauptsacheprozesses aus anderen Gründen keine Bedeutung hätte und mithin die Beweiserhebung unnütz wäre (vgl. OLG Hamm NJW 98, 689).
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